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AGBs

I. Allgemeines

a. Die hier angeführten allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) finden auf alle Rechtsgeschäfte seitens Gril Motors, insbesondere solche zwischen Kunden (Leistungsempfänger) und Gril Motors (Leistungsgeber) in der jeweils zum Vertragsschluss gültigen Fassung Anwendung. Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner widersprechen wir ausdrücklich. Sie verpflichten Gril Motors nur, wenn wir uns ausdrücklich mit ihnen einverstanden erklären. Sollten einzelne Bestimmungen der vorstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise durch Gesetz oder Sonderregelungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt.

b. Abweichungen oder der Ausschluss von den hier angeführten AGB bedürfen zu deren Rechtswirksamkeit der Schriftform und des ausdrücklichen schriftlichen Einverständnisses seitens Gril Motors.

II. Leistung

a. Im Auftrag oder in der Bestätigung sind die von Gril Motors zu erbringenden Leistungen genau zu bezeichnen, Fertigstellungstermine sind nur dann verbindlich, sofern sie im Auftragsschein genau festgeschrieben und durch Gril Motors als verbindlich bestätigt wurden.

b. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich bei den Arbeiten um Aufbereitungen und nicht um Neuherstellungen handelt.

c. Sollte der Auftraggeber das aufzubereitende Fahrzeug nicht selbst übergeben, wird der Überbringer des aufzubereitenden Fahrzeuges seitens Gril Motors als Bevollmächtigter des Auftraggebers betrachtet, welcher rechtswirksam Dienstleistungen auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers verfügen kann.

d. Das aufbereitete Fahrzeug ist nach Bekanntgabe der Fertigstellung innerhalb eines Werktages abzuholen, anderenfalls ist Gril Motors zur Verrechnung einer Lagergebühr von EUR 50,– pro Werktag berechtigt. Das Fahrzeug kann bei bestehender Notwendigkeit auf Kosten des Kunden auch auf öffentlichen Verkehrsflächen oder kostenpflichtigen Stellplätzen untergebracht werden. Gril Motors haftet ab diesem Zeitpunkt nur mehr für grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz betreffend Diebstahl/Beschädigung des Fahrzeuges.

e. Die Überstellung des Fahrzeuges zu einem anderen Übergabeort als dem Standort von Gril Motors (sowohl zur Übernahme als auch nach Abschluss des Auftrages) erfolgt nur nach Auftrag und auf Rechnung und Gefahr des Kunden (z.B. bei Verkehrsunfällen).

f. Sofern ein als verbindlich bestimmter Fertigstellungstermin im Auftrag vereinbart wurde, ist dieser von Gril Motors einzuhalten, anders bekannt gegebene Fertigstellungstermine sind seitens Gril Motors nicht bindend. Ändert oder erweitert sich der Auftragsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftragsumfang und tritt hierdurch eine Verzögerung ein, so hat Gril Motors den Auftraggeber unverzüglich darüber zu unterrichten und einen neuen Fertigstellungstermin zu benennen. Es entwachsen keinerlei Ansprüche des Kunden aus der verzögerten Fertigstellung gegenüber Gril Motors.

III. Preise

a. Bei allen Preisangaben auf der Website handelt es sich um Brutto-Preise.

b. Der endgültige Preis aller Leistungen bemisst sich ausnahmslos am tatsächlichen Aufwand sowie dem jeweiligen Fahrzeugtyp und nicht an ausgehängten Preislisten. Mündliche Preisauskünfte sind nicht bindend. Eine verbindliche Preisauskunft wird auf Wunsch des Auftraggebers im Auftragsschein benannt und bedarf der Schriftform. Diese Preisangaben sind jedoch nur verbindlich, sofern dies ausdrücklich von Gril Motors schriftlich bestimmt wird. Verbindliche Preisauskünfte bedürfen ausnahmslos der Schriftform sowie der ausdrücklichen schriftlichen Deklaration seitens Gril Motors als verbindliche Preisauskunft. Verbindliche Kostenvoranschläge können wegen unvorhergesehener, unvermeidbarer Mehrkosten auch ohne Rückfrage beim Kunden um bis zu 15 % überschritten werden.

c. Der Auftraggeber hat den Rechnungsbetrag unverzüglich nach Abnahme des reparierten bzw. gereinigten KFZ, jedoch spätestens nach Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zu leisten. Erstkunden zahlen generell bar, es sei denn, es wurde vorher eine andere Absprache getroffen. Bei Nichtzahlung ist Gril Motors berechtigt, nach Übersendung einer Zahlungserinnerung, bei der 1. Mahnung und jeder weiteren Mahnung EUR 15,00 Mahngebühren einzufordern. Ab der 2. Mahnung werden zusätzlich die jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Verzugszinsen erhoben.

d. Der Auftraggeber hat das Recht, gegen Bezahlung einer Stornogebühr in Höhe von 20 % des Auftragswertes ohne Angabe von Gründen vom Vertrag zurückzutreten. Wurde jedoch schon ein Teil der Leistung erbracht, so ist dies nicht mehr möglich. Gril Motors kann jederzeit ohne Angabe von Gründen vom Vertrag zurücktreten.

IV. Zurückbehaltungsrecht

a. Bezüglich aller offenen (aktueller und früherer) Forderungen gegenüber dem Kunden steht Gril Motors ein Zurückbehaltungsrecht am aufbereiteten KFZ des Kunden zu.

b. Aufrechnungen zu Forderungen gegenüber Gril Motors sind ausgeschlossen, sofern nicht anders vereinbart.

V. Gewährleistung

a. Unternehmenskunden tragen die volle Beweislast für Mängel und deren Bestehen bei Übergabe, es gilt keine Vermutung der Mangelhaftigkeit.

b. Der Auftraggeber hat Leistungsmängel unverzüglich nach Kenntnisnahme mitzuteilen und Gril Motors die Möglichkeit zur Nachbesserung zu geben. Für Mängel, die durch den gewöhnlichen Verschleiß oder unsachgemäßen Gebrauch entstehen, besteht keine Haftung seitens Gril Motors.

VI. Schäden

a. Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche Wertgegenstände vor Übergabe des KFZ an Gril Motors aus dem Fahrzeug zu entfernen. Die Haftung von Gril Motors für Verlust oder Schäden am KFZ und für die in Verwahrung genommenen zusätzlichen Wageninhalte beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für eingelagerte Radsätze.

b. Der Auftraggeber hat die Verursachung etwaiger Schäden durch Gril Motors zu beweisen.

VII. Gerichtsstand, anwendbares Recht

a. Für Streitigkeiten gilt das am Sitz von Gril Motors zuständige Gericht als vereinbart. Es gilt österreichisches Recht.

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